Der Begriff der Kirchengemeinde entstammt der von Martin Luther gewählten Übersetzung zum Begriff „Gemeinde“ (wörtlich: „die her[aus]gerufene [Versammlung]“).
Eine Kirchengemeinde ist der staatskirchenrechtliche Begriff für eine kirchlich verfasste Gemeinde. Vom deutschen Grundgesetz ist den Kirchengemeinden die Körperschaft öffentlichen Rechts zugesagt.